Aktuelle Informationen zum CORONA-Virus
- private Treffen sind
    - auf den eigenen Haushalt sowie auf Personen für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht
    - und maximal eine weitere haushaltsfremde Person zu reduzieren
NEU: Kinder bis einschließlich drei Jahre werden nicht mitgezählt
In fest organisierten privaten Gruppen ist die Betreuung von Kindern unter 12 Jahren aus maximal zwei Haushalten erlaubt
Das Tragen von medizinischen Gesichtsmasken ist verpflichtend für Personen ab 15 Jahren
- in Geschäften und in Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr,
- im ÖPNV,
- bei Gottesdiensten,
- bei der theoretischen und praktischen Fahrschulausbildung,
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien sowie
- in Arztpraxen oder ähnlichen med. Einrichtungen
Alle Personen sind angehalten, Besorgungen des täglichen Bedarfs sowie Aktivitäten im Freien wohnortnah zu erledigen (ca. 15 km um den Wohnort)
Geschlossen:
- Einzelhandelsgeschäfte, z.B. Bekleidungsgeschäfte, Baumärkte und Möbelhäuser
- körpernahe Dienstleistungen, die nicht medizinisch notwendig sind,
   z.B. Kosmetik-, Nagel- und Tattoostudios
   Ausnahme: Friseurbetriebe
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Bestattungen / Eheschließungen
Die maximale Teilnehmerzahl bei Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen wird von 15 auf 25 Personen angehoben.
Für anschließende Trauer- bzw. Hochzeitsfeiern gelten weiterhin die Kontaktbeschränkungen.
Geschlossene Einrichtungen / Angebote
- Organisierter Sportbetrieb und Individualsport in geschlossenen Räumen (außer Profisport und Kaderathleten)
- jegliche Freizeit-, Bildungs- und Kultureinrichtungen
Alten- und Pflegeheime und Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
- Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet sich mind. 3 mal pro Woche testen zu lassen
- Beschäftigte bei Pflegediensten und Beschäftigte in besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen sind verpflichtet sich 2 mal pro Woche testen zu lassen
- Das Tragen von FFP2-Masken ist für Beschäftigte Pflicht
- Tagespflegeeinrichtungen bleiben geschlossen
Regelungen für Besuche
- Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen
- in Landkreisen/kreisfreien Städten mit einer Inzidenz über 200, dürfen Bewohner eine feste Besuchsperson empfangen
- Besucher müssen sich verpflichtend vor dem Besuch testen lassen (Es gibt eine Ausnahmeregelung bei täglichen Besuchen). Das Tragen einer FFp2-Maske ist Pflicht
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Kindergärten / Schulen
Schulen und Kindergärten öffnen schrittweise ab dem 22. Februar und in Abhängigkeit des lokalen Infektionsgeschehens
Weitere Informationen: www.bildung.thueringen.de
Der Konsum von Alkohol ist
- an gekennzeichneten öffentlichen Orten/Plätzen mit Publikumsverkehr (Die Festlegung erfolgt durch die Kommune)
-sowie vor Einzelhandelsgeschäften und auf Parkplätzen
untersagt.
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