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Jan
30

Abrundungssatzung für das Gebiet "Hinterm Weidig" im Ortsteil Geismar

Satzung
Satzung nach §34 Abs. 4 BauGB zur Festlegung der Grenzen und zur Einbeziehung des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles für das Gebiet „Hinterm Weidig“ in Geismar, in der Stadt Geisa (Abrundungssatzung)

I. Präambel
In Geismar, in der Stadt Geisa gibt es eine rechtskräftige Satzung (vom 12. 09. 1997), über die eindeutig festgelegt wird, für welchen Bereich der § 34 BauGB anzuwenden ist und damit Baugenehmigungen schneller und mit größerer Rechtssicherheit erstellt werden können. (Klarstellungssatzung nach § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB sowie Abrundungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB).

 

Der Stadtrat hat sich entschlossen, über eine Abrundungssatzung weitere Grundstücke in die im Zusammenhang bebaute Ortslage einzubeziehen.

Nach Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB ermöglicht die Abrundungssatzung die Einbeziehung einzelner Außenbereichsgrundstücke in die Satzungsgebiete nach Nr. 1 und 2 zum Zwecke der Abrundung. In die Abrundungssatzung können planungsrechtliche Festsetzungen über die Zulässigkeit der baulichen Nutzung und örtliche Bauvorschriften über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen aufgenommen werden. (§ 9 Abs. 1, 2, 4 BauGB). Von dieser Möglichkeit wird bei vorliegenden Satzungen Gebrauch gemacht. Das „Abrunden“ schließt die Einbeziehung größerer Bereiche aus; es handelt sich um im Verhältnis zum Ortsteil untergeordnete Flächen, die durch die umgebende bzw. angrenzende Bebauung geprägt sind, so dass daraus die Zulässigkeitsmerkmale nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB entnommen werden können. Bestimmend für die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich der Satzung ist, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird und die Erschließung gesichert ist. Gleichzeitig wird hier von der Möglichkeit des Pflanzgebotes und grünordnerischer Festsetzungen Gebrauch gemacht.

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