Kontrollen der Hutzelfeuerplätze
Kontrollen der Hutzelfeuerplätze durch die Untere Abfall- und Bodenschutzbehörde des Landkreises
Zahlreiche Hutzelfeuerstandorte beanstandet
Tradition der Hutzelfeuer in Gefahr!
Am 18.01.2012 wurde eine Kontrolle der Hutzelfeuerplätze im Geisaer Amt durch die untere Abfallbehörde gemeinsam mit dem Ordnungsamt durchgeführt. Zweck der Kontrolle bestand darin, auch bei den regelmäßig durchgeführten Brauchtumsfeuern die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften zu sichern. Insbesondere muss einer Verbrennung von Abfällen, insbesondere Sperrmüll und Baustellenabfällen zukünftig wirksam entgegengewirkt werden. Das Ergebnis der Kontrollen in Auszügen:1. Hutzelfeuerplatz Bremen
Auf dem Hutzelfeuerplatz Bremen wurde eine massive Ablagerung von Sperrmüll und Baustellenabfällen vorgefunden. Eine Aussortierung der Abfälle ist zwingend notwendig.
2. Hutzelfeuerplatz Geblar
Auf dem Hutzelfeuerplatz in Geblar konnten kein Sperrmüll und ähnliche Abfälle festgestellt werden. Hier wurden nur pflanzliche Abfälle und unbehandeltes Holz vorgefunden, welche sich zur Verbrennung als Brauchtumsfeuer eignen.
3. Hutzelfeuerplatz Otzbach
In Otzbach ist eine Nachsortierung ebenfalls erforderlich, da hier auch für eine Verbrennung ungeeignete Abfälle abgelagert wurden. Weiterhin ist die Verbrennung des abgelagerten Heu und Stroh in Hinsicht auf eine umgreifende Brandgefahr äußerst bedenklich.
4. Hutzelfeuerplatz Borsch
Bei dem in der Nähe vom Ort Borsch gelegenen Hutzelfeuerplatz wurde eine massive Ablagerung von Sperrmüll und Baustellenabfällen vorgefunden.
5. Hutzelfeuerplatz Buttlar
Am Hutzelfeuerplatz Buttlar wurden Abfälle abgelagert, welche einer nachträglichen Beräumung bedürfen.
6.-9. Hutzelfeuerplätze in Wenigentaft, Geismar, Spahl und Ketten
Vorbildliche Hutzelfeuerplätze sind in Wenigentaft, Geismar, Spahl und Ketten. Hier konnten keine für das Brauchtumsfeuer ungeeigneten Materialien vorgefunden werden.
10. Hutzelfeuerplatz Walkes
Bei der Ablagerung von pflanzlichen Abfällen in Walkes musste festgestellt werden, dass eine Verbrennung aufgrund der Durchsetzung der Anhäufung mit ungeeigneten Stoffen abfallrechtlich unzulässig ist.
11. Hutzelfeuerplatz Schleid
An der Hutzelfeuerstelle in Schleid sind ebenfalls mehrere sperrmüllartige Abfälle abgelagert worden.
Die übrigen, noch nicht begutachteten Hutzelfeuerplätze im Bereich Motzlar, Bermbach und Kranlucken werden in Kürze einer Kontrolle unterzogen.
Genehmigung zum Abbrennen des Hutzelfeuers erforderlich!
Die oben aufgeführten, mit zur Verbrennung ungeeigneten Abfällen durchsetzten Haufwerke sind unbedingt zu sortieren. Erst nachdem die zur Verbrennung ungeeigneten Sperrmüllteile, Baustellenabfälle und behandelten Hölzer aus den Anhäufungen heraus genommen worden sind (bis spätestens 17. Februar 2012, kann eine Freigabe für die Veranstaltung des Brauchtumsfeuers stattfinden.
Die ordnungsgemäße Entsorgung der aussortierten Abfälle ist abzusichern.
Nur so kann eine zukünftige Untersagung der Hutzelfeuer vermieden werden.
Gefahr für die Hutzelkinder
In Buttlar hat sich bereits ein Kind verletzt, weil es sich einen Nagel von dem herumliegenden Abfall am Hutzelfeuer eingetreten hat.
An alle Verantwortlichen der Hutzelfeuer!
Erhaltet diese langjährige Tradition!
Abfälle können über die regelmäßigen Entsorgungstermine abgeholt werden und nicht zulasten der Allgemeinheit!
Nach dem 17. Februar wird es für die Umweltsünder empfindliche Geldstrafen als Ahndung geben.
Merkblatt zur Durchführung von Hutzelfeuern
Wesentliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Brauchtums- und Traditionsfeuern werden durch das Ordnungsbehördengesetz geregelt. Die Veranstaltungen dienen der Pflege des Brauchtums und nicht etwa der Abfallbeseitigung, daher soll nachfolgende Übersicht einen Überblick über den ordnungsgemäßen Ablauf einer solchen Veranstaltung geben.
Anzeigepflicht
Gemäß § 42 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz sind offene Feuer im Rahmen einer öffentlichen Vergnügung der Gemeinde unter Angabe der Art, des Ortes und der Zeit der Veranstaltung und der Zahl der zuzulassenden Teilnehmer spätestens eine Woche vorher schriftlich anzuzeigen.
Die anzeigende Person ist für die gesamte Durchführung des Feuers verantwortlich und haftbar.
Geeignetes Material
Unbehandeltes Holz, trockene Äste, sonstige geeignete, naturbelassene Brennstoffe (Holzbriketts usw.)
Unzulässige Stoffe
Behandelte Hölzer (u. a. Imprägnierung, Lasur usw.), Möbel und sonstiger Sperrmüll, Altreifen, Kunststoffe, sonstige Siedlungsabfälle
Aufschichtung des Brennmaterials
Maximal eine Woche vorher, ansonsten erneute Umschichtung notwendig.
Verbot des Entzündens bei
lang anhaltender, extrem trockener Witterung, starkem Wind, brennbarem Untergrund.
Einzuhaltende Mindestabstände
50 m zu öffentlichen Straßen, 100 m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder Druckgasen sowie zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche oder brennbare Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, 20 m zu landwirtschaftlichen Flächen mit leicht entzündlichem Bewuchs, 100 m zu Waldflächen, wobei besondere Trockenperioden, in denen in einzelnen Forstamtsbezirken höhere Waldbrandwarnstufen (ab Waldbrandwarnstufe II) bestehen, entsprechend zu berücksichtigen sind, 15 m zu Öffnungen in Gebäudewänden, zu Gebäuden mit weicher Überdachung sowie zu Gebäuden mit brennbaren Außenverkleidungen und 5 m zur Grundstücksgrenze.
Aufsicht
Ständige Kontrolle bis zum vollständigen Erlöschen, Verhinderung gefahrbringenden Funkenfluges und erheblicher Rauchentwicklung, Vorhaltung von Feuerlöscher oder Löschwasser für Gefahrenfall
Ahndung von Verstößen
Verbrennung von Abfällen gem. § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KrW-/AbfG bis 50.000 Euro Bußgeld











