Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplanes
Beschluss-Nr. 22/01/2012 des Stadtrates Geisa vom 8. Februar 2012
Satzung der Stadt Geisa
zur Änderung des Flurbereinigungsplanes aus dem Jahr 1932 (Zusammenlegungssache/Rezessnachtrag vom 29.02.1932/21.03.1932)
Einziehung des öffentlichen Wegegrundstückes mit der Flurstücks-Nr. 557 in der Flur 2 der Gemarkung Geisa
Auf Grund der Bestimmungen des § 58 Absatz 4 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG), in der gegenwärtig geltenden Fassung, beschließt der Stadtrat Geisa folgende Satzung:
Artikel 1
Der in der Zusammenlegungssache/Rezessnachtrag von Geisa mit Datum 29. Februar 1932/21. März 1932 im Verzeichnis der Wege unter der laufenden Nummer 33 auf Seite 376 aufgeführten Weg mit der Flurstücks-Nr. 557 in der Flur 2 von Geisa (Wirtschaftsweg am Vorderelm), heute im Grundbuch von Geisa, Blatt 4 mit der Flurstücks-Nr. 557 eingetragen, wird eingezogen.
Der Lageplan (Anlage 1) ist Bestandteil der Satzung.
Artikel 2
Die Satzung zur Änderung des Flurbereinigungsplanes tritt mit dem Tage der Vollendung der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Anmerkung:
Das Vorhalten des Wegegrundstücks mit der Flurstücks-Nr. 557 in der Flur 2 der Gemarkung Geisa ist für die Erreichbarkeit der angrenzenden Flurstücke 558, 559, 560 und 561 sowie 556/1 und 556/2 nicht zwingend erforderlich. Alle umliegenden Grundstücke sind noch über andere öffentliche Wege bzw. Straßen erreichbar. Die Erreichbarkeitsanforderungen für diese sind gewährleistet.
Die Notwendigkeit der Nutzung durch die Allgemeinheit entfällt.
Gemäß § 8 Absatz 3 Thüringer Straßengesetz ist die Absicht der Einziehung drei Monate vorher öffentlich bekannt zumachen.
Das gegenwärtig noch als Weg eingestufte Flurstück ist als Tauschgrundstück die weitere städtebauliche Entwicklung für den Bereich Ulsteraue/Schlossgarten-Schlossensemble von Bedeutung.
Die Absicht der Einziehung des Wegegrundstücks Nr. 557 in der Flur 2 der Gemarkung Geisa wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geisa, den 8. Februar 2012
gez. Henkel
Bürgermeister (Siegel)











