Drucken
PDF
Mai
07

Verwaltungskostensatzung der Stadt Geisa

Satzung der Stadt Geisa zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) hat der Stadtrat der Stadt Geisa in seiner Sitzung am 06.03.2018 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1
Geltungsbereich

(1)    Die Stadt Geisa erhebt als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).

(2)    Anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis werden das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in ihrer jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt.

(3)    Soweit in Gebührensatzungen der Stadt Geisa für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 2 unberührt.

§ 2
Übergangsregelung; Inkrafttreten

(1)    Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.

(2)    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Geisa, den 02.05.2018
Martin Henkel
Bürgermeister (Siegel)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:
Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unseren Datenschutzerklärung.

Ich bin mit der Nutzung von Cookies einverstanden.