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Dez
07

Benutzungsordnung der Kindertageseinrichtung der Stadt Geisa

– Kindergartenbenutzungsordnung –
 
Aufgrund der Bestimmungen des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, S. 281), des § 20 Abs. 8 ff. Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) hat der Stadtrat der Stadt Geisa in der Sitzung am 04.11.2020 die folgende Kindergartenbenutzungsordnung beschlossen:

§ 1 Träger und Rechtsform
(1) Die Kindertageseinrichtung „St. Josef“ im Ortsteil Borsch wird von der Stadt Geisa als öffentliche Einrichtung unterhalten. Durch ihre Inanspruchnahme nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung entsteht ein privatrechtliches Benutzungsverhältnis.
(2) Das Betreuungsverhältnis zwischen den Eltern und der Stadt Geisa wird unter Zugrundelegung der Betreuungsbedingungen dieser Benutzungsordnung und der Entgeltbedingungen der Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung vertraglich über den Abschluss eines Betreuungsvertrags vereinbart. Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages erkennen die Eltern die durch diese Benutzungsordnung und durch die Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung geregelten Betreuungs- und Entgeltbedingungen als verbindlich an.
(3) Mit Unterzeichnung des Betreuungsvertrages erkennen die Eltern auch die Betreuungs-/Kindergartenkonzeption in der jeweils geltenden Fassung als verbindlich an.

§ 2 Aufgaben und Grundsätze
(1) Die Aufgaben der Kindertageseinrichtung bestimmen sich nach den Vorschriften des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz – ThürKigaG) und den einschlägigen Rechtsverordnungen.
(2) Die Rechte und Pflichten nach dieser Benutzungsordnung nehmen die Elternwahr. Eltern im Sinne dieser Benutzungsordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) oder Erziehungsberechtigten im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII.

§ 3 Kreis der Berechtigten

(1) Die Kindertageseinrichtung steht grundsätzlich allen Kindern, die in der Stadt Geisa ihren Wohnsitz (Hauptwohnsitz im Sinne des Melderechts) haben, nach Maßgabe der verfügbaren Plätze offen.
(2) Darüber hinaus steht die Kindertageseinrichtung auch Kindern, die ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt haben, aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bzw. § 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) offen, wenn – nach der möglichen Aufnahme aller Kinder aus der Stadt Geisa (alle Ortsteile) mit Rechtsanspruch – ausreichend verfügbare Kapazitäten vorhanden sind.
(3) In der Kindertageseinrichtung werden Kinder im Alter von 1 Jahr bis zum Schuleintritt betreut.
(4) Wenn die in der Betriebserlaubnis festgelegte Höchstbelegung der jeweiligen Einrichtung erreicht ist, sind weitere Aufnahmen erst nach Freiwerden von Plätzen möglich.

§ 4 Öffnungszeiten/Betreuungsumfang
(1) Die Kindertageseinrichtung ist an Werktagen montags bis freitags von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet.
(2) Die Eltern haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Betreuungsumfängen zu wählen. Die angebotenen Betreuungsumfänge ergeben sich aus der Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung. Eine Änderung des Betreuungsumfangs ist nur einmal im Kindergartenjahr zu den Stichtagen 01.03., 01.05., 01.09. und 01.11. möglich. Wünschen die Eltern eine Änderung des ursprünglich gewählten Betreuungsumfangs, muss dies der Leitung der Kindertageseinrichtung spätestens 1 Monat vor den Stichtagen 01.03., 01.05., 01.09., 01.11. mitgeteilt werden.
(3) Eltern von Kindern, die in den folgenden Kindergartenjahren von der Zahlung der Benutzungsentgelte aufgrund der gesetzlich geregelten Elternbeitragsfreiheit befreit werden, haben unter Beachtung des § 30 Abs. 4 ThürKigaG bis 31. Januar des laufenden Jahres die Möglichkeit, den Betreuungsumfang für ihr Kind zu wählen oder zu ändern, der ab 1. März vor Beginn der Beitragsbefreiung bis zur Beendigung des Betreuungsverhältnisses in der Kindertageseinrichtung gelten soll.
(4) Zwischen Weihnachten und Neujahr jeden Jahres bleibt die Kindertageseinrichtung geschlossen. An Brückentagen (Tag vor oder nach einem Feiertag, der auf einen Dienstag oder Donnerstag fällt) kann die Einrichtung ebenfalls schließen, wenn dies den Eltern mindestens 3 Monate vorher durch die Leitung der Kindertageseinrichtung bekannt gegeben wird.
(5) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtung können bei akutem Personalnotstand (z. B. aufgrund Krankheit oder zum Zwecke der Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals) vorübergehend reduziert werden. Soweit der Betreuungsauftrag auch bei einer Reduzierung der Öffnungszeiten nicht gewährleistet werden kann, kann die Kindertageseinrichtung vorübergehend geschlossen werden. Bei Fortbildung des pädagogischen Fachpersonals werden die Eltern rechtzeitig, mindestens 2 Monate vorher, über die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Reduzierung der Öffnungszeiten oder Schließung informiert. Bei Personalnotstand werden die Eltern unverzüglich über die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Reduzierung der Öffnungszeiten oder der Schließung informiert.
(6) Die Kindertageseinrichtung kann darüber hinaus vorübergehend eingeschränkt betrieben oder geschlossen werden, z. B. aufgrund einer Anordnung des Gesundheitsamtes nach § 28 Abs. 1 IfSG, wegen höherer Gewalt oder Streik. Die Eltern sind jeweils unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der vorübergehenden Einschränkung des Betriebs oder der vorübergehenden Schließung zu benachrichtigen.

§ 5 Anmeldung/Aufnahme
(1) Jedes Kind muss vor seiner Aufnahme in die Kindertageseinrichtung ärztlich oder amtsärztlich untersucht werden, was durch Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses über die gesundheitliche Eignung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung nachzuweisen ist. Darüber hinaus haben die Eltern dem Träger den Nachweis zu erbringen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen und nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist. Die ärztliche Bescheinigung und der Nachweis zur Impfberatung sollen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Kindertageseinrichtung nicht älter als vier Wochen sein.
(2) Vor Beginn der Betreuung eines Kindes ab Vollendung des ersten Lebensjahres ist der Leitung der Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern besteht oder das Kind aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann. Ein ausreichender Impfschutz besteht, wenn ab der Vollendung des ersten Lebensjahres mindestens eine Schutzimpfung und ab der Vollendung des zweiten Lebensjahres mindestens zwei Schutzimpfungen gegen Masern bei dem betroffenen Kind durchgeführt wurden. Zum Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern ist der Kindertageseinrichtung vorzulegen:
1. eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind ein nach den Maßgaben von § 20 Absatz 8 Satz 2 IfSG ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei dem zu betreuenden Kind eine Immunität gegen Masern vorliegt oder es aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden kann oder
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen Gemeinschaftseinrichtung im Sinne von § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
(3) Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Anmeldung bei der Stadtverwaltung Geisa und Abschluss des Betreuungsvertrages. Die Anmeldung soll in der Regel 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme erfolgen. Besucht das Kind zum Zeitpunkt der Anmeldung eine andere Kindertageseinrichtung, haben die Eltern zu bestätigen, dass das Betreuungsverhältnis für diese Einrichtung wirksam zum Zeitpunkt der beabsichtigten Aufnahme in der Kindertageseinrichtung gekündigt wurde.
(4) Folgende schriftliche Unterlagen sind vor der Aufnahme vorzulegen:
 – der vollständig ausgefüllte Anmeldebogen,
 – der von den Eltern rechtsverbindlich unterzeichnete Betreuungsvertrag,
 – der Nachweis der erfolgten ärztlichen oder amtsärztlichen Untersuchung,
 – der Nachweis zur Impfberatung,
 – der Nachweis des ausreichenden Impfschutzes bzw. der Immunität gegen Masern bzw. über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation,
 – Einzugsermächtigung, Dauerauftrag oder Kostenübernahme vom Amt für das Betreuungsgeld und/oder für die Mittagsverpflegung,
 – ggf. weitere Einverständniserklärungen (Abholung, Veröffentlichung auf Bild und Film, Verzehren von mitgebrachten Speisen),
 – Empfangsbestätigung über die Belehrung der Eltern nach dem Infektionsschutzgesetz,
 – die schriftliche Erklärung der Wohnsitzgemeinde bzw. des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder der Eltern zur vollständigen Übernahme der nicht durch Benutzungsentgelte gedeckten Kosten des Platzes (im Falle der Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts nach Absatz 7).
(5) Kinder aus anderen Gemeinden innerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 ThürKigaG bei freien Kapazitäten aufgenommen werden. Die Eltern sollen dies mindestens 6 Monate vor der beabsichtigten Aufnahme unter Angabe der gewünschten Kindertageseinrichtung beantragen. Freie Kapazitäten liegen dann vor, wenn für alle Kinder aus der Stadt Geisa (alle Ortsteile) mit Rechtsanspruch ausreichend Plätze vorgehalten werden.
(6) Beabsichtigen die Eltern mit ihren Kindern den Umzug in eine andere Gemeinde/Stadt und soll das Kind auch weiterhin in der schon vor dem Umzug besuchten Kindertageseinrichtung betreut werden, ist dies der Stadt Geisa, in der das Kind betreut wird, ebenfalls in der Regel 6 Monate vor dem geplanten Umzug mitzuteilen.
(7) Kinder aus Gemeinden außerhalb Thüringens können im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechts nach § 5 SGB VIII bei freien Kapazitäten aufgenommen werden, wenn die nicht durch Benutzungsentgelte gedeckten Kosten des Platzes durch die Wohnsitzgemeinde bzw. den örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe des Kindes und/oder durch die Eltern selbst übernommen werden. Freie Kapazitäten liegen dann vor, wenn für alle Kinder aus der Stadt Geisa (alle Ortsteile) mit Rechtsanspruch ausreichend Plätze vorgehalten werden.

§ 6 Pflichten der Eltern
(1) Die Eltern sorgen für einen regelmäßigen und kontinuierlichen Besuch der Kinder unter Beachtung der Öffnungszeiten der Einrichtung sowie des gewählten Betreuungsumfangs.
(2) Die Eltern unterstützen die Eingewöhnung ihrer Kinder. Die hierzu mit der Einrichtung getroffenen Absprachen sind im Interesse der Kinder einzuhalten. Die Eingewöhnung beginnt mit der Aufnahme des Kindes und beträgt in der Regel vier Wochen.
(3) Die Eltern übergeben ihr Kind zu Beginn der Betreuungszeit dem Fachpersonal und holen es nach Beendigung der Betreuungszeit beim Personal in der Einrichtung wieder ab. Die Aufsichtspflicht des Personals beginnt mit der Übernahme des Kindes im Gebäude der Einrichtung und endet mit der Übergabe des Kindes durch das Personal an die Eltern oder abholberechtigten Personen. Für den Weg von und zur Kindertageseinrichtung sind die Eltern verantwortlich.
(4) Soll ein Kind den Heimweg allein antreten, bedarf es zuvor einer schriftlichen Erklärung der Eltern gegenüber der Leitung, dass mit Verlassen des Grundstücks der Kindertageseinrichtung die Verantwortung und Aufsichtspflichten von den Sorgeberechtigten übernommen werden. Die Eltern erklären bei der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung schriftlich gegenüber der Leitung, wer außer ihnen zur Abholung des Kindes berechtigt ist. Diese Erklärung kann jederzeit gegenüber der Leitung widerrufen bzw. geändert werden. Die abholberechtigte Person muss volljährig sein, soweit keine Ausnahmen schriftlich mit der Stadt abgestimmt sind. Die Erklärung kann auch von einem Elternteil unterzeichnet sein, wenn die Voraussetzungen der wirksamen Vertretung des anderen Sorgeberechtigten nach § 1629 BGB vorliegen. Sämtliche Erklärungen der Eltern sind persönlich durch diese in der Einrichtung abzugeben. Erklärungen von Dritten, die die Eltern zuvor unterschrieben haben, werden nicht entgegengenommen. Die Stadt Geisa und das Fachpersonal der Kindertageseinrichtung sind in diesen Fällen von der Haftung freigestellt.
(5) Bei gemeinsamen Veranstaltungen (Feste, Ausflüge) sind die anwesenden Eltern für ihre Kinder aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
(6) Bei Verdacht oder Auftreten einer ansteckenden Krankheit im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beim Kind oder in der Wohngemeinschaft des Kindes sind die Eltern zu unverzüglicher Mitteilung an die Leitung der Einrichtung bzw. das pädagogische Personal der Einrichtung verpflichtet. In diesen Fällen darf die Einrichtung erst wieder besucht werden, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt.
(7) Das Fachpersonal der Kindertageseinrichtung kann im Einzelfall nur dann einem Kind während der Betreuung im Kindergarten Medikamente verabreichen, wenn zwischen der Stadt Geisa als Träger der Kindertageseinrichtung und den Eltern eine gesonderte schriftliche Vereinbarung über die Medikation abgeschlossen wurde. Außerdem muss die Verabreichung der Medikamente für das in der Regel medizinisch nicht ausgebildete Fachpersonal leistbar sein.
(8) Das Fehlen des Kindes ist unverzüglich der Leitung der Einrichtung bzw. dem Fachpersonal mitzuteilen. Die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit soll angegeben werden.
(9) Die Eltern haben Änderungen in der Personensorgeberechtigung und die Gesundheit des Kindes betreffend unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Änderungen der Anschrift sowie der Telefonnummern, unter denen die Eltern zu erreichen sind, sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.
(10) Die Eltern haben die Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und der Entgeltordnung zur Benutzungsordnung einzuhalten und insbesondere die Entgelte für die Benutzung der Kindertageseinrichtung und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten regelmäßig und rechtzeitig zu entrichten.
 
§ 7 Pflichten der Leitung der Kindertageseinrichtung
(1) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person übt das Hausrecht in der Kindertageseinrichtung aus.
(2) Die Leitung der Kindertageseinrichtung oder eine von ihr beauftragte Person führt das Aufnahmegespräch mit den Eltern und nimmt die Belehrung nach § 34 Abs. 5 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vor. Sie verlangt von den Eltern von Kindern ab Vollendung des 1. Lebensjahres die Vorlage eines Nachweises nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG. Treten die im IfSG genannten Krankheiten oder ein hierauf gerichteter Verdacht auf, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich die im Gesetz vorgeschriebenen Meldungen und Vorkehrungen zu treffen. Gleichzeitig ist die Stadtverwaltung Geisa zu unterrichten.
(3) Die Leitung der Einrichtung gibt den Eltern der Kinder nach vorheriger Terminabstimmung Gelegenheit zu einer Aussprache.
 
§ 8 Elternbeirat
Für die Kindertageseinrichtung wird ein Elternbeirat aus Elternvertretern gebildet, der vom Träger der Einrichtung und der Leitung informiert und gehört wird, bevor wichtige Entscheidungen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 sowie § 29 ThürKigaG getroffen werden.
 
§ 9 Versicherungsschutz
(1) Für die Kindertageseinrichtung besteht eine Haftpflichtversicherung. Für mitgebrachte persönliche Gegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Während der Betreuungszeit und für den direkten Hin- und Rückweg zur Kindertageseinrichtung sowie für gemeinsame Aktivitäten und Veranstaltungen außerhalb der Einrichtung (z. B. Ausflüge) einschließlich der hierfür notwendigen Hin- und Rückwege besteht Unfallversicherungsschutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung.
 
§ 10 Benutzungsentgelt und Verpflegungsentgelt
Für die Benutzung der Einrichtung wird von den Eltern der Kinder ein im Voraus zu zahlendes Benutzungsentgelt sowie ein Verpflegungsentgelt für die Bereitstellung von Verpflegungsangeboten nach Maßgabe der jeweils gültigen Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung erhoben.
 
§ 11 Abmeldung/Kündigung
(1) Bei Kündigung des Betreuungsvertrags gilt das Kind mit Ablauf der Kündigungsfrist als abgemeldet.
(2) Der Betreuungsvertrag kann sowohl durch die Stadt Geisa als auch durch die Eltern ordentlich mit einer Frist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden.
(3) Sowohl die Eltern als auch Stadt Geisa können den Betreuungsvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund mit einer Frist von 2 Wochen zum Schluss eines Kalendermonats kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für die Eltern insbesondere vor, wenn ein Wohnungswechsel oder eine mehrmonatige schwere Erkrankung vorliegt. Für die Stadt Geisa liegt ein wichtiger Grund insbesondere dann vor, wenn
 – die Eltern ihren Verpflichtungen aus dem Betreuungsvertrag in Verbindung mit den Regelungen dieser Benutzungsordnung oder der Entgeltordnung zur Benutzungsordnung trotz schriftlicher Abmahnung nicht oder nicht vollständig nachkommen,
 – die Eltern das Entgelt trotz Mahnung für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht ordnungsgemäß gezahlt haben,
 – sich das Kind trotz Ausschöpfung der pädagogischen Möglichkeiten der Kindertageseinrichtung nicht in die Gemeinschaft integrieren lässt oder andere Kinder gefährdet oder
 – das Kind besonderer Hilfe bedarf, die die Kindertageseinrichtung nach der vorhandenen sachlichen oder fachlich personellen Ausstattung nicht leisten kann.
(4) Die Stadt Geisa kann darüber hinaus den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Kalendermonats kündigen, wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde/Stadt hat oder aus der Stadt Geisa in eine andere Gemeinde/Stadt verzieht und der Platz für die Betreuung eines Kindes der eigenen Stadt benötigt wird (Sonderkündigungsrecht).
(5) Im Falle eines Betreuungsverbotes nach § 20 Abs. 9 Satz 6 IfSG oder im Falle des § 6 Absatz 6 besteht das Betreuungsverhältnis weiter, solange dieses nach den Regelungen dieser Benutzungsordnung nicht wirksam ordentlich gekündigt wurde. Das Benutzungsentgelt ist weiterhin zu zahlen.
(6) Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.
(7) Das Benutzungsentgelt ist so lange zu entrichten, bis die Kündigung wirksam wird.
(8) Mit Schuleintritt des Kindes endet der Betreuungsvertrag zum Ende des Kindergartenjahres, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
 
§ 12 Mitwirkung bei Maßnahmen zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen nach § 8a SGB VIII/§ 7 Abs. 6 ThürKigaG und Zustimmung zur Datenweitergabe im Interesse des Kindes
(1) Die Eltern sind damit einverstanden, dass die Stadt Geisa, die Leitung und das Fachpersonal der Einrichtung im Rahmen der sich aus § 8a SGB VIII ergebenden Mitwirkung am Schutzauftrag zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdung auch in Bezug auf das nach dieser Benutzungsordnung aufgenommene Kind und die eigene Person die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen prüfen und gegebenenfalls durchführen.
(2) Die Eltern sind verpflichtet, – soweit sie nicht selbst betroffen sind – an den von der Stadt Geisa nach den gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Vorgaben zu ergreifenden Maßnahmen zur Aufklärung und Abwendung von Gefahren für das Wohl ihres Kindes mitzuwirken.
(3) Die Eltern stimmen zu, dass personenbezogene Daten und Erkenntnisse, die der Stadt Geisa bei Prüfung und Durchführung von Maßnahmen im Rahmen ihres Schutzkonzeptes nach § 8a SGB VIII bekannt werden, von dieser oder ihrem Fachpersonal im Schutzinteresse des Kindes an das zuständige Jugendamt oder die sonstigen zuständigen staatlichen Stellen weitergegeben werden dürfen.
 
§ 13 Gespeicherte Daten
(1) Für die Bearbeitung des Antrags auf Aufnahme in die Kindertageseinrichtung, für die Erhebung der Benutzungsentgelte sowie für die gesetzlich vorgesehene Entwicklungsdokumentation werden die für die Aufgaben nach dem ThürKigaG, dieser Benutzungsordnung sowie der Entgeltordnung zu dieser Benutzungsordnung erforderlichen personenbezogenen Daten des Kindes, der Eltern sowie weiterer Kinder der Familie verarbeitet.
 Dies sind:
a) Allgemeine Daten:
Namen der Eltern, des Kindes, anderer Geschwisterkinder, Geburtsdaten der Kinder, gewöhnlicher Aufenthalt/Wohnanschrift der Eltern und des Kindes, Kontaktdaten (z. B. Telefonnummern, E-Mail-Adressen), Aufnahmewunsch bzw. –datum und –dauer, gewählter Betreuungsumfang sowie zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (z. B. Verbindungen zu Geldinstituten)
b) Berechnungsgrundlagen für das Benutzungsentgelt/Verpflegungsentgelt:
z. B. tägliche Betreuungszeiten, Nachweis über die Anzahl der Kinder in der Einrichtung, u. a.
(2) Die erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten werden auch für notwendige Benachrichtigungen des Gesundheitsamtes nach den Regelungen des IfSG verwendet.
(3) Die erhobenen gespeicherten Daten für die Benutzung der Kindertageseinrichtung werden von der Stadt Geisa nach Wegfall des Zweckes der Erhebung gelöscht.
(4) Es wird darauf hingewiesen, dass die für eine Kindertageseinrichtung angemeldeten Kinder bei der Platzvergabe mit den Anmeldungen von Kindern bei freien oder sonstigen Trägern abgeglichen werden.
 
§ 14 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am 01.01.2021 in Kraft. Gleichzeitig wird die Kindergartenbenutzungsordnung vom 02.06.2020 aufgehoben.

Geisa, den 04.11.2020
gez. Henkel
Bürgermeisterin

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