Widerspruch gegen Datenübermittlung nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Nach § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 sowie § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden jährlich einmal die Einwohner durch öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Eintragung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gemäß § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der zu seiner Person gespeicherten Daten
1. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten
2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen ab 70. Geburtstag)
3. an Adressbuchverlage
widersprechen kann.
Gemäß § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben Daten regelmäßig übermitteln. Gemäß § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht gegen die Datenübermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören, hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, bei der Stadtverwaltung Geisa, Einwohnermeldeamt, Marktplatz 27, 36419 Geisa, oder zur Niederschrift einzulegen.
Eingetragene Übermittlungssperren behalten solange ihre Gültigkeit, bis sie wiederrufen werden oder durch Wegzug oder Tod gegenstandslos geworden sind. Kosten im Zusammenhang mit der Eintragung von Übermittlungssperren werden nicht erhoben.
Im Zusammenhang mit der Datenweitergabe zum Zwecke der Direktwerbung und des Adresshandels besteht nach § 44 Abs. 3 Satz 2 BMG die Möglichkeit, eine generelle Einwilligungserklärung gegenüber der Meldebehörde abzugeben.
Stadtverwaltung Geisa