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Jul
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Dritte Thüringer Verordnung zur Aufhebung von Wasserschutzgebieten im Wartburgkreis vom 12. April 2022

Auf Grund der §§ 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 106 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901) geändert worden ist, und der §§ 59 Abs. 2, 61 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und 79 Abs. 1 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 28. Mai 2019 (GVBl. S. 74), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 11. Juni 2020 (GVBl. S. 277, 285) geändert worden ist, verordnet das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz:

Artikel 1
(1) Der Beschluss des Kreistages Bad Salzungen über die „Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung“ vom 27. September 1976, Nr. 96/14/76, der zuletzt durch Verordnung vom 28. Dezember 2020 (ThürStAnz Nr. 8/2021 S. 444) geändert worden ist, wird, soweit er die Wasserschutzgebiete für die im „Schutzzonen-Katalog“ aufgeführten

Wassergewinnungsanlagen:
Stadt/Gemeinde Name des Dargebotes EDV Nr. Mtbl. Nr.
Dermbach TBr. 11104 5226 D
Geisa TBr. Boxberg 12202 5225 D
Urnshausen Horn-Qu. (3) 16303 5227 C
Vacha Pappenberg-Qu. 16401 5126 C
Völkershausen Enders-Qu. 16510 5226 A

betrifft, aufgehoben.

(2) Der in Abs. 1 genannte Beschluss wird, soweit er das Wasserschutzgebiet der

Wassergewinnungsanlage:
Stadt/Gemeinde Name des Dargebotes EDV Nr. Mtbl. Nr.
Tiefenort OT Hämbach Hadra-Brunnen 15903

betrifft, aufgehoben.

Artikel 2

Der Beschluss des Kreistages Bad Salzungen über die „Festlegung von Schutzgebieten für die Wasserentnahme aus dem Grund- und Oberflächenwasser zur Trinkwassergewinnung“ vom 12. März 1990, Nr. 57/6/90, der zuletzt durch Verordnung vom 5. Dezember 2011 (ThürStAnz Nr. 52/2011 S. 1852) geändert worden ist, wird, soweit er das Wasserschutzgebiet für die im Beschluss aufgeführte

Wassergewinnungsanlage:
4. Trinkwasserschutzgebiet Kaltennordheim
Ergel-Quelle WV Kaltennordheim
-MTB Oepfershausen 5327
-Rechtsträger: VEB WAB Bad Salzungen
-ca. 1200 m nordöstl. Kaltennordheim

betrifft, aufgehoben.

Artikel 3

Der Beschluss des Kreistages Meiningen über die Schutzgebiete für die Trinkwasserversorgung vom 23. Januar 1974, Nr. 75/5/74, der zuletzt durch Verordnung vom 17. Mai 2016 (ThürStAnz Nr. 25/2016 S. 867) geändert worden ist, wird, soweit er die Wasserschutzgebiete der

Wassergewinnungsanlagen:
„Kaltensundheim“ und
„Kaltenwestheim“

betrifft, aufgehoben.

Artikel 4

Der Beschluss des Rates des Kreises Meiningen vom 5. Dezember 1973, Nr. 279/115/73, wird aufgehoben.

Artikel 5

(1) Die örtliche Lage der aufgehobenen Wasserschutzgebiete in der Gemarkung Tiefenort der Stadt Bad Salzungen, der Gemarkung Geisa der Stadt Geisa, der Gemarkung Völkershausen der Stadt Vacha, den Gemarkungen Dermbach, Unteralba und Urnshausen der Gemeinde Dermbach und in den Gemarkungen Poppenberg und Sünna der Gemeinde Unterbreizbach im Wartburgkreis sowie in den Gemarkungen Kaltenlengsfeld, Kaltennordheim, Kaltensundheim und Kaltenwestheim der Stadt Kaltennordheim und in der Gemarkung Oberweid der Gemeinde Oberweid im Landkreis Schmalkalden-Meiningen ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10.000, die aus den Kartenblättern 1 bis 9 besteht. Die Übersichtskarte ist Bestandteil dieser Verordnung.

(2) Die Flächen der aufgehobenen Wasserschutzgebiete, die sich künftig außerhalb von Wasserschutzgebieten befinden, sind in der Übersichtskarte schraffiert und mit einer durchbrochenen Linie umrandet, dargestellt.

(3) Die Lage der Wassergewinnungsanlage des in Artikel 1 Abs. 2 aufgehobenen Wasserschutzgebietes ist in der Übersichtskarte, Kartenblatt 1, symbolhaft durch ein Quadrat, umgeben von einem Kreis mit Pfeil von oben, dargestellt.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Jena, 12. April 2022
Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz
Der Präsident
Mario Suckert

 

   

 

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