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Flurbereinigungsverfahren Rasdorfer Berg

Das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen - Flurbereinigungsbehörde - Frankental 1, 98617 Meiningen teilt mit:
Flurbereinigungsverfahren Rasdorfer Berg, Wartburgkreis, Az.: 3-2-0349
I. Vorläufige Anordnung

In dem Flurbereinigungsverfahren Rasdorfer Berg erlässt die Flurbereinigungsbehörde gemäß § 36 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), folgende vorläufige Anordnung:
Auf der Grundlage des durch das Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen im Benehmen mit dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft (TG) der Flurbereinigung Rasdorfer Berg erstellten und am 23.07.2008 genehmigten Planes über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen (Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG) sowie des Beschlusses des Vorstandes der TG der Flurbereinigung Rasdorfer Berg vom 02.12.2009 werden den bisher Berechtigten Besitz und Nutzung der nachfolgend aufgeführten Grundstücke bzw. von Teilen dieser Grundstücke für den Bau gemeinschaftlicher Anlagen und den damit verbundenen Folgemaßnahmen im Bereich des Flurbereinigungsgebietes Rasdorfer Berg entzogen und die TG Rasdorfer Berg mit Wirkung vom 01.06.2011 in Besitz und Nutzung eingewiesen.
Betroffene Grundstücke:
Gemarkung:     Wiesenfeld, Flur: 2
Flurstücke Nr.:    120/12, 161/1, 163/1, 164/1, 165, 166, 167, 168, 169, 170, 171, 172, 173, 174, 175/5, 175/6 (Teilstück von 175/4), 181, 182, 184, 185, 186, 187, 188, 189, 190, 197, 199/2, 746/1, 766
Die Betroffenheit der Grundstücke und die sich daraus ergebende Inanspruchnahme für die vorgesehene Maßnahme ist aus der Anlage 1 (Liste der betroffenen Grundstücke) und der Anlage 2 (Karte im Maßstab 1:2000), die Bestandteil dieser vorläufigen Anordnung sind, ersichtlich.
Die Anlagen 1 und 2 werden nicht veröffentlicht; sie liegen, wie nachfolgend angegeben, zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Je eine Ausfertigung dieser vorläufigen Anordnung mit Gründen liegt 2 Wochen lang nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung
- für die Flurbereinigungsgemeinde Stadt Geisa sowie die an das Flurbereinigungsgebiet angrenzenden Gemeinden Buttlar, Gerstengrund und Schleid im Dienstgebäude der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa,
die angrenzenden Gemeinden Dermbach, Oechsen und Brunnhartshausen im Dienstgebäude der Verwaltungsgemeinschaft Dermbach, Hinter dem Schloß 1, 36466 Dermbach,
die angrenzende Gemeinde Rasdorf im Dienstgebäude der Gemeindeverwaltung Rasdorf, Am Anger 32, 36169 Rasdorf,
während der Dienststunden zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.
Die Bestimmungen dieser vorläufigen Anordnung gelten für die dauerhaft in Anspruch zu nehmenden Flächen bis zur Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 61 FlurbG) oder bis zur vorzeitigen Ausführung des Flurbereinigungsplanes (§ 63 FlurbG) bzw. bis zur vorläufigen Besitzeinweisung (§ 65 FlurbG), für Flächen mit einer vorübergehenden Inanspruchnahme bis zur Beendigung der Maßnahme.
Die Abfindung für entzogene Flächen und die damit verbundenen Substanzverluste werden im Flurbereinigungsplan geregelt.
Unter Leitung des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen werden die benötigten Flächen zum 05.05.2011 durch Bedienstete der Grontmij GmbH in der Örtlichkeit angezeigt.
Am 05.05.2011 haben die von der vorläufigen Anordnung Betroffenen die Möglichkeit, sich vor Ort über den Umfang der Inanspruchnahme zu informieren. Hierzu stehen in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Bedienstete der Grontmij GmbH in der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa, zu Erläuterungen bezüglich der vorläufigen Anordnung und der Anzeige der von dieser betroffenen Flächen in der Örtlichkeit zur Verfügung.
II. Auflagen
1. Die TG der Flurbereinigung Rasdorfer Berg hat sicherzustellen, dass die Nutzbarkeit der verbleibenden Grundstücksflächen während der Bauzeit durchgehend gewährleistet wird.
2. Während der Bauzeit sind durch die TG sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, auch im Hinblick auf die Zufahrtsstraßen.
3. Die durch Betroffene bei der TG oder beim Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen angezeigten Nachteile, welche die durchschnittliche Belastung der übrigen Teilnehmer erheblich übersteigen, sind durch die TG zu entschädigen. Eine solche Entschädigung wird, soweit begründet, durch die Flurbereinigungsbehörde mit gesondertem Verwaltungsakt bzw. im Flurbereinigungsplan festgesetzt.
4. Nach Beendigung der Baumaßnahmen sind die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen. Die TG ist verpflichtet, dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen unverzüglich mitzuteilen, wann die Maßnahme beendet ist und die vorübergehend in Anspruch genommenen Flächen wieder zur Verfügung stehen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese vorläufige Anordnung kann innerhalb eines Monats nach dem ersten Tage der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Amt für Landentwicklung und Flurneuordnung Meiningen,
Hausanschrift: Frankental 1, 98617 Meiningen,
Postanschrift: Postfach 10 06 53, 98606 Meiningen, einzulegen.
Wird der Widerspruch schriftlich eingelegt, ist die Widerspruchsfrist (Satz 1) nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf dieser Frist bei der Flurbereinigungsbehörde eingegangen ist.
gez. Knut Rommel, Amtsleiter     (Dienstsiegel)

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