Haushaltssatzung der Einheitsgemeinde Buttlar
Bekanntmachung
Haushaltssatzung der Einheitsgemeinde Buttlar (Landkreis Wartburgkreis)
für das Haushaltsjahr 2012
I. Auf Grund der §§ 55 ff Thüringer Kommunalordnung erlässt die Einheitsgemeinde Buttlar folgende Haushaltssatzung:
§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2012 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 1.195.750,00 Euro
und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 575.400,00 Euro ab.
§ 2
Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen sind nicht vorgesehen.
§ 3
Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.
§ 4
Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (A) 271 v.H.
b) für die Grundstücke (B) 389 v.H.
2. Gewerbesteuer 357 v.H.
§ 5
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 180.000,00 Euro festgesetzt.
§ 6
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2012 in Kraft.
Buttlar, den 28.02.2012
Kind
Bürgermeisterin (Siegel)
II. Beschluss- und Genehmigungsvermerk
Mit Beschluss Nr. 171/2012 und 172/2012 hat der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Buttlar in seiner Sitzung vom 01.02.2012 die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 beschlossen. Die vorstehende Satzung ist dem zuständigen Landratsamt des Wartburgkreises als Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt worden. Das Landratsamt bestätigte mit Datum vom 28.02.2012 AZ: VII 11 G 200-109/12 (Sta) den Eingang der Haushaltssatzung 2012. Die sofortige Bekanntmachung der Satzung wird zugelassen(§ 21 Absatz 3 Satz 3 ThürKO).
III. Auslegungshinweis
Die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 der Einheitsgemeinde Buttlar liegt in der Zeit vom 05.03.2012 bis 20.03.2012 in der Kämmerei der Stadtverwaltung Geisa, Marktplatz 27, 36419 Geisa, vorzugsweise während der allgemeinen Sprechzeiten, öffentlich aus.
Auf die Möglichkeit der Einsichtnahme der Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan und seinen Anlagen bis zur Entlastung und Beschlussfassung über die Jahresrechnung dieses Haushaltsjahres nach § 80 Abs. 3 Satz 1 während den allgemeinen Sprechzeiten in der Kämmerei wird hingewiesen.
Buttlar, den 28.02.2012
Kind
Bürgermeisterin








