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Dez
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Gestaltungssatzung für die Ortsteile Schleid, Motzlar, Kranlucken und Zitters

Schleid Gestaltungssatzung Logo am Anfang der Satzung

(Einheitsgemeinde Schleid) 01.11.2018

Präambel

Die Dörfer Schleid, Motzlar, Kranlucken und Zitters, Ortsteile der Einheitsgemeinde Schleid, bilden in den Ortskernen durch die nahezu lückenlosen Gebäudestrukturen ein geschlossenes Straßenbild, das aufgrund seiner zum größten Teil noch erhaltenen Ensembles, Straßen und Plätze das regionaltypische Dorf wiederspiegelt.

Aufgabe dieser Satzung ist es, für die gekennzeichneten Satzungsgebiete, eine deutliche Richtung für die Bebauungsform zu weisen und das jeweilige charakteristische Orts- und Landschaftsbild der einzelnen Ortschaften zu wahren.

Der Erhalt der historischen Gebäude- und Hofformen und die Verbesserung der Ensemblewirkung soll das Ziel der Satzung sein. Gebäude, Straßen, Plätze und Naturräume müssen eine entsprechende Nutzung behalten oder wieder finden.

Aber zugleich soll diese Satzung auch die Möglichkeit für neue angemessene Lösungen offen halten. Die Ortsteile der Einheitsgemeinde Schleid sollen lebendige Dörfer sein, die sich neuen Gestaltungsformen nicht verschließen. In dieser Satzung steht die äußere Gestalt der erhaltenswerten Gebäudestrukturen im Mittelpunkt.

Es liegt aus gestalterischen und kulturellen Gründen im öffentlichen Interesse, das historische Gefüge der Siedlungsstruktur mit den typischen und den übernommenen Gestaltungsmerkmalen zu bewahren und die prägenden Strukturen auch für nachfolgende Generationen zu erhalten. Der Erhalt, die Pflege und die Sanierung mit angemessenen Mitteln stellen deshalb eine Verpflichtung dar.

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10.04.2018 (GVBl. S. 74), sowie des § 88 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 13.03.2014 (GVBl. S. 49), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.06.2018 (GVBl. S. 297) erlässt der Gemeinderat der Einheitsgemeinde Schleid die Gestaltungssatzung für die Ortsteile Schleid, Motzlar, Kranlucken und Zitters.

§ 1 Räumlicher Geltungsbereich

Der Geltungsbereich dieser Satzung ist in den anliegenden Plänen für die Ortsteile Schleid, Motzlar, Kranlucken und Zitters gekennzeichnet (Anlagen 1 bis 4). Diese Pläne sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Sachlicher Geltungsbereich

Die Gestaltungssatzung gilt bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen (Gebäude, Außenflächen und Einfriedungen) sowie für die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von Werbeanlagen.

Diese Satzung gilt für alle Maßnahmen entsprechend den getroffenen Festsetzungen, sowohl für die gemäß § 59 der ThürBO vom 28. März 2014 genehmigungspflichtigen Vorhaben und für alle Maßnahmen, die nach § 60 und § 61 der ThürBO keiner Baugenehmigung bedürfen bzw. genehmigungsfreigestellt sind, sowie für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten im Sinne der § 60, Abs. 12 der ThürBO.

Bei der Errichtung oder der Änderung baulicher Anlagen sind Abweichungen von der Satzung möglich, wenn die Vorhaben vom öffentlichen Raum aus nicht einsehbar sind und sich auch sonst nicht gestalterisch nachteilig auf den Gesamteindruck auswirken.

Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Thüringer Denkmalschutzgesetzes in der jeweilig gültigen Fassung werden durch die Gestaltungssatzung nicht berührt.

§ 3 Allgemeine Gestaltungsanforderungen

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe den Charakter der ihre Umgebung prägenden Bebauung und des Straßen- oder Platzbildes nicht beeinträchtigen, sondern sich in die Umgebungsbebauung einfügen (entsprechend § 34 BauGB).

Freiflächen sind so zu gestalten, dass vorhandene, Ortsbild prägende Bäume und Gehölzgruppen, erhalten werden. Bei Neupflanzungen sollen vorrangig Laubgehölze verwendet werden.

§ 4 Gebäude

Baukörper, Baumasse und Anbauten

Neubauten, alle baulichen Veränderungen, Umbauten und Erweiterungen sowie Werbeanlagen müssen bei ihrer äußeren Gestaltung, ihrer Form, ihrem Maßstab, ihrer Gliederung, ihrem Material und ihrer Farbe das Ortsgefüge und die Eigenart des Ortsbildes berücksichtigen und sich damit in die ihre Umgebung prägende Bebauung einfügen.

Dabei ist auf Gebäude, Gebäudegruppen sowie sonstige baulichen Anlagen und Freiräume von geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung besondere Rücksicht zu nehmen.

Jeder Baukörper muss in der Gesamtheit als einzelne, individuelle Einheit erkennbar sein und muss sich in seinen Maßen in die vorhandene Umgebung bzw. in          das durch diese Satzung angestrebte Erscheinungsbild einfügen.

Bei Gebäuden mit stark differierenden Trauf- und Firsthöhen ist vermittelnd einzuwirken. Vorbauten sollten sich mit deren Kubatur und Dachform dem Hauptgebäude anpassen.

Haupt- und Nebengebäude müssen sich in Baumasse und Höhe voneinander unterscheiden. Sie sind derart zu gestalten, dass sie sich durch deren äußeres Erscheinungsbild als solches zuordnen lassen. Das Hauptgebäude soll hier den klar dominanteren Part / prägenden Teil des Gesamtensembles übernehmen.

Sichtbare Blockbohlen- oder Blockhausbauweise ist ausgeschlossen.

Firstrichtung

Die Gebäude sind giebel- bzw. traufständig entsprechend der im Straßenzug überwiegend vorherrschenden Gebäudestellung anzuordnen. Die vorherrschenden Gebäudekanten sind einzuhalten.

 Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 1

Abbildung 1, giebelständige Ausrichtung der Gebäude entlang der Straßen

Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 2 

Abbildung 2, traufständige Anordnung der Gebäude

Fassaden

Die Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden Gestaltungsmerkmale und einer Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder Platzbild zu erfolgen.

Sichtfachwerk ist zu erhalten. Die Freilegung von später verkleidetem Sichtfachwerk ist erwünscht.

Wellplatten aus Kunststoff und Metall, Riemchenverkleidungen, Glasbausteine, Dachziegelverblendungen, hochpolierte und geschliffene Verkleidungen, Kunststoffe, Metalle, Gläser, Mosaik- und Keramikverkleidungen sowie Baustoffe, die die gestalterische Einheit eines Straßenzuges und des Umfeldes störend überlagern, sind unzulässig. Das beinhaltet auch Erdgeschoß und Sockel.

Großflächige Kunststoff- und Aluminiumverkleidungen sind unzulässig, ebenso wie Fassadenverkleidungen, die nicht orts- bzw. bauwerkstypisch sind.

Wertvolle Bauteile wie Schlusssteine, Wappensteine, Gewände, Konsolen, Gesimse, Zierfelder, historische Fresken, Wandbilder usw. sind zu schützen und zu erhalten. Bei Abrissen und Umbauten müssen sie gesichert und dokumentiert werden. Das gilt ebenfalls für kunst- und kulturhistorische Inschriften und Schnitzwerke.

Dächer

Die Lebendigkeit der Dachlandschaft ist beizubehalten, dazu tragen die unterschiedlichen Dachneigungen von 36 bis 50 Grad und die wechselnden Traufhöhen bei.

Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 3

Abbildung 3, minimale und maximale Dachneigung

Die vorgeschriebene Dachform für den Hauptbaukörper ist das Satteldach, sofern nicht eine andere Dachform die Umgebung prägt.

Bei Nebengebäuden und Anbauten sind neben Satteldächern auch Flach- und Pultdächer möglich, wenn sie das Ortsbild und den Gesamteindruck nicht beeinträchtigen. Flachdächer und Pultdächer mit einer Fläche über 20 m² sind nicht gestattet.

Dachüberstände an den Traufseiten müssen 0,20 m bis 0,60 m betragen.

Unzulässig sind hochglänzende Dacheindeckungsmaterialien (Ziegel, Dachsteine, Stehfalze), sowie andere Farbtöne als Rot-, Braun- und Schwarztöne, die sich nicht aus der historisch gewachsenen Dachlandschaft begründen lassen. Blaue, grüne, gelbe oder sonstige das Ortsbild störende Farbgebungen und Beschichtungen sind unzulässig.

Vordächer sind zurückhaltend und dem Gebäude angemessen zu gestalten.

Dachgauben und Zwerchgiebel

Dachaufbauten sind als Schlepp-, Satteldach-, und Walmdachgauben und Zwerchhäuser zulässig. Der Abstand mehrerer Dachaufbauten untereinander muss mind. 1 m betragen. Der Abstand der Dachaufbauten zur Außenkante der Giebelwand darf 0,75 m und zur Außenkante Ortgang 1,25 m nicht unterschreiten.

Dachgauben dürfen in der Summe ihrer Breiten nicht mehr als die halbe Dachlänge des Hauptdaches betragen.

Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 4

Abbildung 4, Gestaltung von Dachgauben

Dacheinschnitte sind nur von der vom öffentlichen Straßenraum nicht einsehbaren Dachfläche zulässig.

Ein Zwerchhaus darf in der Breite nicht mehr als ein Drittel der Dachlänge des Hauptdaches betragen. Für die vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Dachseite ist ein Zwerchhaus zulässig. Das Zwerchhaus darf nicht über den First ragen.

Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 5

Abbildung 5, Breite des Zwerchhauses

Dachaufbau- und -anbauten, Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Antennen und Satellitenanlagen

Photovoltaik- und Solarthermieanlagen sollen sich der Dachlandschaft unterordnen oder sich in die Dachlandschaft integrieren. Wenn technisch vertretbar, sind diese Anlagen abseitig der Hauptstraßen anzubringen, um die störende Erscheinung so gering wie möglich zu halten.

„In-Dach-Anlagen“ sind zu bevorzugen.

Antennen und Satellitenanlagen sind so anzubringen und zu gestalten, dass sie sich dem Gebäude unterordnen. Die Farbe muss sich an der Dach- und der Fassadenfarbe des Gebäudes orientieren.

Fenster

Fenster sind in Größe und Proportion auf das Gebäude und seinen Maßstab abzustimmen. Hausfassaden sind grundsätzlich mit Öffnungen zu versehen. Bei Fachwerkbauten sind grundsätzlich Holzfenster einzubauen. Kunststofffenster sind in historisierter Gestaltung mit historisierten Profilen möglich. Dies bedarf jedoch der Anzeige gegenüber der Gemeinde und deren Freigabe.

Für Fenster und Türen sind stehende, rechteckige Formate zu wählen. Dabei ist eine Gliederung der Fläche einzuhalten, die dem historischen Konstruktionssystem entspricht.

Vorhandene Fenstergesimse sind zu erhalten bzw. zu ersetzen. Ab einer Öffnungsbreite von 1,20 m (Rohbaulichtmaß) sind die Fenster mehrflügelig auszubilden.

Schleid Gestaltungssatzung Abbildung 6

Türen, Haustüren, Tore und Rollläden

Haustüren und Tore, die für das durch diese Satzung geschützte Ortsbild eigentümlich oder handwerklich wertvoll sind, müssen erhalten werden.

Bei Um- und Neubaumaßnahmen sind Tore und Türen in ortstypischen Materialien auszuführen. Dabei soll die Formensprache und Gliederung der noch vorhandenen Tore und Türen der Umgebung als Leitfaden für eine neue handwerkliche Ausführung dienen.

Sektionaltore sind farblich auf das umgebende Gebäude abzustimmen. Die Breite darf bei Sektionaltoren 3 m, die Höhe 3,30 m nicht überschreiten.

Sektionaltore zum öffentlichen Straßenraum sind nicht zulässig.

Roll- und Industrietore sind nicht zulässig.

Aus der Fassade herausragende Rollläden sind nicht zulässig.

§ 5 Außenanlagen

Bewegliche Abfallbehälter sind vom Straßenraum nicht einsehbar im Hofbereich aufzustellen.

Standorte für Tanks sind so zu wählen, dass die Behälter nicht vom öffentlichen Raum aus zu sehen sind.

Befestigungen von Grundstückszufahrten sind mit Materialien auszuführen, die den Gesamteindruck nicht stören. Bei Betonsteinpflaster sind Farben zu verwenden, die einer natürlichen Natursteinoptik ähnlich (Basalt, Granit, Porphyr, Sandstein) sind.

Vorgärten sind zu erhalten, zu gestalten und zu pflegen. Sie dürfen nicht als Lagerplätze genutzt werden.

Hinterliegende Freiflächen sind für die Region typisch und prägend. Diese sollen erhalten werden. Insbesondere gürtelartige Streuobstbestände sind als solches zu erhalten und zu pflegen. Nachverdichtungen in diesen Freiräumen sind nur zulässig, wenn deren Erschließung ausreichend gesichert ist.

Mauern aus Betonformsteinen sollen sich in die Umgebung einfügen.

Maschendraht und Einfriedungen aus Kunststoff sind nicht zulässig. Drahtzäune, die an Verkehrsflächen grenzen, sind nur innerhalb einer Hecke zulässig. Hecken sind als Einfriedung zulässig.

§ 6 Werbeanlagen

Werbeanlagen, soweit § 10 und § 60, Abs. 1, Pkt. 12, der ThürBO nichts anderes vorschreiben, müssen so gestaltet sein, dass sie nach Form, Maßstab, Anbringungsort, Werkstoff und Farbe das historische Gepräge des Dorfes und die Architektur des betreffenden Bauwerkes nicht beeinträchtigen.

Einzelschilder sind bis zu einer Größe von max. 0,5 m² zulässig.

Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.

Werbeanlagen sollen nicht an: Einfriedungen, Türen und Toren, Fensterläden, Balkonen und Erkern angebracht sein. Werbeanlagen in diesen Bereichen sind anzeigepflichtig und bedürfen einer Freigabe durch die Kommune.

§ 7 Unterhaltungspflicht

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, ihre Grundstücke, die sich darauf befindlichen Bauwerke und Anlagen in einem Zustand zu erhalten, der den öffentlich einsehbaren Straßenraum nicht beeinträchtigt.

§ 8 Bauantrag

Bauanträge sind bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises einzureichen. Die Unterlagen für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben nach § 61 ThürBO sowie für verfahrensfreie Vorhaben nach § 60 ThürBO sind bei der Kommune einzureichen. Veränderungen sind in Form von Zeichnungen mit einer schriftlichen Erläuterung der Gestaltung und Farbgebung anzuzeigen.

§ 9 Ausnahmen und Befreiungen

Ausnahmen und Befreiungen zur Satzung können gemäß § 66 ThürBO durch die Untere Bauaufsichtsbehörde bzw. durch die Kommune erteilt werden.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Satzung können gem. § 86 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 ThürBO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen § 3 (allgemeine Gestaltungsanforderungen) verstößt;

2. gegen § 4 (Gebäude) verstößt;

3. gegen § 5 (Außenanlagen) verstößt;

4. gegen § 6 (Werbeanlagen) verstößt;

5. gegen § 7 (Unterhaltungspflicht) verstößt;

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Sie gilt nicht für Maßnahmen, die nachweislich vor dem Inkrafttreten begonnen oder in Auftrag gegeben wurden.

Schleid, den 13.12.2018
gez Manuela Henkel
Bürgermeisterin (Siegel)

Die Gestaltungssatzung für die Ortsteile Schleid, Motzlar, Kranlucken und Zitters (Einheitsgemeinde Schleid) wurde mit Schreiben des Landratsamts Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, vom 13.12. 2018, Aktenzeichen 17 068 G 320-754/18 (schi), zur sofortigen Bekanntmachung zugelassen.

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schleid, den 13.12.2018
gez. Manuela Henkel
Bürgermeisterin

 

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