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Sep
03

Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Schleid

Satzung der Gemeinde Schleid zur Anwendung des Thüringer Verwaltungskostengesetzes nebst Gebührenverzeichnis

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2017 (GVBl. S. 91, 95), in Verbindung mit den §§ 1, 2, 10 und 11 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2017 (GVBl. S. 150) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleid in seiner Sitzung am 26. April 2018 folgende Verwaltungskostensatzung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich
(1)    Die Gemeinde Schleid erhebt als Gegenleistung für Amtshandlungen oder sonstige Verwaltungstätigkeiten im eigenen Wirkungskreis, die auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse eines Einzelnen vorgenommen werden, Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2)    Anstelle einer eigenen Kostensatzung mit Gebührenverzeichnis werden das Thüringer Verwaltungskostengesetz (ThürVwKostG) und die Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO) in ihrer jeweils geltenden Fassung für anwendbar erklärt.
(3)    Soweit in Gebührensatzungen der Gemeinde Schleid für einzelne Amtshandlungen besondere Gebührentatbestände und gesonderte Gebühren vorgesehen sind, bleiben diese Regelungen von Absatz 2 unberührt.

§ 2 Übergangsregelung; Inkrafttreten
(1)    Auf Verwaltungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Satzung begonnen wurden, aber im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung noch nicht abgeschlossen sind, sind die Bestimmungen dieser Satzung anzuwenden.
(2)    Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schleid, den 23.08.2018
Manuela Henkel
Bürgermeisterin            (Siegel)


Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:

Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Geisa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schleid, den 23.08.2018
gez. Henkel
Bürgermeisterin

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