Drucken
PDF
Sep
17

Satzung der Gemeinde Schleid über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), des § 1 Abs. 1 Nr. 2 und des § 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Juni 2014 (GVBl. S. 159) und § 90 Satz 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 648) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleid am 12. Juli 2018 folgende

Satzung (Feuerwehrsatzung und Wasserwehrdienstsatzung)

beschlossen:

§ 1 Organisation, Bezeichnung
(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schleid ist als öffentliche Feuerwehr (§ 3 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 ThürBKG) eine rechtlich unselbständige gemeindliche Einrichtung (§ 9 Abs. 1 S. 2 ThürBKG). Sie führt die Bezeichnung:
„Freiwillige Feuerwehr Schleid“
und besteht aus den Ortsteilfeuerwehren:
„Ortsteilfeuerwehr Schleid“
„Ortsteilfeuerwehr Motzlar“
„Ortsteilfeuerwehr Kranlucken“
(2) Die Ortsteilfeuerwehren sind eigenständige Feuerwehren unter der Gesamtleitung des Ortsbrandmeisters sowie des Bürgermeisters.
(3) Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedienen sie sich der Unterstützung der Feuerwehrvereine (§ 18).

§ 2 Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den abwehrenden Brandschutz, die technische Unfallhilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen im Sinne der §§ 1 und 9 ThürBKG und die Sicherheitswache (§ 22 ThürBKG).
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Gemeinde Schleid die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

§ 3 Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr
Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Schleid gliedert sich in folgende Abteilungen:
1. Einsatzabteilung,
2. Alters- und Ehrenabteilung,
3. Jugendabteilung,
4. Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung.
 
§ 4 Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden
(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Gemeinde Ersatz verlangen.
(2) Die Feuerwehrangehörigen haben dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer unverzüglich anzuzeigen
- im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,
- Verluste der oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.
Soweit Ansprüche für oder gegen die Gemeinde in Frage kommen, ist die Anzeige an die Verwaltungsbehörde der Gemeinde weiterzuleiten.

§ 5 Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr aufgenommen werden (Fachberater).
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde Schleid haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Gemeinde Schleid zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit in diesem Fall jährlich durch ärztliches Attest nachgewiesen wird (§ 13 Abs. 1 ThürBKG).
(3) Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr müssen Einwohner der Gemeinde Schleid sein.
(4) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich beim Ortsbrandmeister/Bürgermeister über den Wehrführer zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
(5) Die geistige oder körperliche Einsatzfähigkeit ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen.
(6) Auf Vorschlag des Ortsbrandmeisters, bei Feuerwehren in Ortsteilen des Wehrführers, entscheidet der Bürgermeister über die Aufnahme und verpflichtet den ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen durch Handschlag zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben (§ 13 Abs. 3 ThürBKG).
(7) Die Verpflichtung, den Empfang des Feuerwehrausweises und der Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst bestätigt der Feuerwehrangehörige durch seine Unterschrift.

§ 6 Beendigung der Angehörigkeit zur Einsatzabteilung
(1) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit
a) der Vollendung des 60. Lebensjahres bzw.
b) in den Fällen des § 13 Absatz 1 S. 2 ThürBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres
c) dem Austritt,
d) der Entpflichtung,
e) durch Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister oder Wehrführer erklärt werden.
(3) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortsbrandmeisters, in Ortsteilen auch des Wehrführers, entpflichten (§ 13 Abs. 5 ThürBKG). Ein wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz, von der Ausbildung und/oder bei angesetzten Übungen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung
(1) Die Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Ortsbrandmeister, dessen Stellvertreter, den Wehrführer, den stellvertretenden Wehrführer sowie die Mitglieder des Feuerwehrausschusses.
(2) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.
Sie haben insbesondere
a) die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Ortsbrandmeisters oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,
b) bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,
c) am Unterricht, an Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.
(3) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.
(4) Absätze 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.
(5) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gilt § 5 Abs. 2 der Thüringer Feuerwehr-Entschädigungsverordnung (ThürFwEntschVO).

§ 8 Ordnungsmaßnahmen
Verletzt ein Angehöriger der Einsatzabteilung seine Dienstpflicht, so kann der Ortsbrandmeister/Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Wehrführer ihm
a) eine Ermahnung,
b) einen mündlichen Verweis
aussprechen.
Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.
 
§ 9 Alters- und Ehrenabteilung
(1) In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichens der Altersgrenzen gem. § 5 Abs. 2, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.
(2) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Ortsbrandmeister/Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend),
c) durch Tod.
(3) Angehörige der Alters- und Ehrenabteilung können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

§ 10 Jugendabteilung
(1) Die Jugendabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid führen den Namen „Jugendfeuerwehr Schleid“, „Jugendfeuerwehr Motzlar“, „Jugendfeuerwehr Kohlbachtal“.
(2) Die Jugendfeuerwehr der Gemeinde Schleid ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. Lebensjahr bis - in der Regel - zum vollendeten 16. Lebensjahr. Sie gestaltet ihr Jugendleben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach ihrer eigenen Jugendordnung.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Schleid untersteht die Jugendfeuerwehr der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch den Ortsbrandmeister bzw. den Bürgermeister und durch die Wehrführer, die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes bedienen.
(4) Die Wahl des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Der Jugendfeuerwehrwart soll mindestens 18 Jahre alt sein. Er muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein und soll den Gruppenführerlehrgang an einer Landesfeuerwehrschule mit Erfolg abgelegt sowie einen Lehrgang an einer Jugendbildungsstätte besucht haben.
(5) Die Zugehörigkeit zur Jugendabteilung endet:
a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Wehrführer erklärt werden muss,
b) durch Aufnahme in die Einsatzabteilung,
c) durch Entpflichtung (§ 6 Abs. 3 S. 1 gilt entsprechend),
d) durch Tod.

§ 11 Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung
(1) Die Musik-, Fanfaren-, Spielmannszugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid führt den Namen “Musikabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Schleid“.
(2) Die Musik-, Fanfarenzug-, Spielmannszugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung oder der Alters- und Ehrenabteilung angehören, entscheidet der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss.
(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Schleid untersteht die Musikabteilung der Aufsicht und Betreuung durch den Ortsbrandmeister bzw. den Bürgermeister, der sich dazu des Abteilungsleiters bedient.

§ 12 Ortsbrandmeister, stellvertretender Ortsbrandmeister, Wehrführer, stellvertretender Wehrführer
(1) Leiter (Gesamtleiter) der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid ist der Ortsbrandmeister bzw. der Bürgermeister.
(2) Der Ortsbrandmeister wird von den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr auf die Dauer von fünf Jahren gewählt.
(3) Die Wahl findet grundsätzlich anlässlich einer gemeinsamen Jahreshauptversammlung (§§ 15 und 16) aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid statt.
(4) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(5) Der Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Schleid ernannt. Er ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er hat für die ordnungsgemäße Ausstattung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Feuerwehren zu sorgen und den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der stellvertretende Ortsbrandmeister, die Wehrführer und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.
(6) Der stellvertretende Ortsbrandmeister hat den Ortsbrandmeister bei Verhinderung zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilungen auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Ortsbrandmeister gewählt wird. Andernfalls hat der Bürgermeister so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilungen einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Ortsbrandmeisters stattfinden kann. Der stellvertretende Ortsbrandmeister wird zum Ehrenbeamten auf Zeit der Gemeinde Schleid ernannt.
(7) Die Wehrführer führen die Freiwilligen Feuerwehren in den Ortsteilen nach Weisung des Ortsbrandmeisters bzw. des Bürgermeisters. Der Wehrführer wird von den aktiven Angehörigen der Ortsteilfeuerwehr grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(8) Der stellvertretende Wehrführer hat den Wehrführer im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung grundsätzlich in einer Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 15 Abs. 1) auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt.
(9) Für den Wehrführer und dessen Stellvertreter gilt Abs. 5 Satz 1 entsprechend.

§ 13 Feuerwehrausschuss
(1) Zur Unterstützung und Beratung des Ortsbrandmeisters und der Wehrführer bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird für die Ortsteilfeuerwehren der Gemeinde Schleid je ein Feuerwehrausschuss gebildet.
(2) Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer als Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Gerätewart sowie dem Jugendfeuerwehrwart. Bei Bedarf können weiterhin bis zu 3 Angehörige der Einsatzabteilung sowie ein Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung dem Feuerwehrausschuss angehören.
(3) Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters der Alters- und Ehrenabteilung und des Jugendfeuerwehrwartes erfolgt in einer Jahreshauptversammlung auf die Dauer von fünf Jahren. Wahlberechtigt sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung.
(4) Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nichtöffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen.
(5) Der Ortsbrandmeister, sofern er nicht nach Absatz 2 den Vorsitz führt, und sein Stellvertreter haben das Recht, jederzeit an Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 14 Wehrführerausschuss
(1) Die Gemeinde Schleid hat mehrere Ortsteilfeuerwehren. Deshalb wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Ortsbrandmeister, seinem Stellvertreter, den Wehrführern und deren Stellvertretern besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid zu koordinieren.
(2) Der Ortsbrandmeister bzw. der Bürgermeister beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er hat eine Wehrführerausschusssitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Aus-schusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

§ 15 Jahreshauptversammlung
(1) Unter dem Vorsitz des Wehrführers findet jährlich eine getrennte Jahreshauptversammlung der Ortsteilfeuerwehren statt.
(2) Die Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer einberufen. Er hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.
(3) Eine Jahreshauptversammlung ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Bürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
(5) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 16 Gemeinsame Hauptversammlung
(1) Unter Vorsitz des Ortsbrandmeisters bzw. des Bürgermeisters kann nach Bedarf eine gemeinsame Hauptversammlung aller Ortsteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Schleid stattfinden.
(2) Die gemeinsame Hauptversammlung wird vom Ortsbrandmeister bzw. vom Bürgermeister einberufen. Sie ist innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
(3) § 15 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.
 
§ 17 Wahl des Ortsbrandmeisters, des stellvertretenden Ortsbrandmeisters, des Wehrführers, des stellvertretenden Wehrführers, der zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses
(1) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt.
(2) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 15 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend.
(3) Der Ortsbrandmeister, sein Stellvertreter, die Wehrführer, die stellvertretenden Wehrführer, der Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung für den Feuerwehrausschuss und der Jugendfeuerwehrwart werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat so viel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(4) Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Absatz 3 Satz 1) kann, wenn nur ein Bewerber zur Wahl steht und die Wahlberechtigten mehrheitlich zustimmen, durch Handzeichen gewählt werden.
(5) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Ortsbrandmeisters, seines Stellvertreters, der Wehrführer und der stellvertretenden Wehrführer ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister zur Ernennung zum Ehrenbeamten sowie zur Vorlage an den Gemeinderat zu übergeben.

§ 18 Feuerwehrvereine
Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu privatrechtlichen Feuerwehrvereinen zusammenschließen. Näheres regelt die Vereinssatzung.
 
§ 19 Wasserwehrdienst
(1) Die Gemeinde Schleid richtet einen Wasserwehrdienst nach § 90 Satz 2 ThürWG ein. Die Aufgabe des Wasserwehrdienstes wird durch die Feuerwehr wahrgenommen. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen oder andere Ereignisse im Gemeindegebiet, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.
(2) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr (siehe Definition des Gefahrbegriffs in § 54 Nr. 3 e Thüringer Ordnungsbehördengesetz) für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 20 Aufgaben des Wasserwehrdienstes
(1) Die Gemeinde trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.
(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.
(3) Die Gemeinde stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
a) die Beschreibung und Bezeichnung der Bach-, Deich- und Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,
b) die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß der bisherigen Ereignisse und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,
c) den Leiter des Einsatzes, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,
d) die Art der Alarmierung,
e) den Sammlungsort,
f) die Ablösung und Versorgung,
g) die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,
h) das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,
i) die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung.
Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.
(4) Für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes stellt die Gemeinde auf der Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte des Wasserwehrdienstes einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan auf, der mindestens folgende Angaben enthält:
a) die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,
b) den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),
c) die einzuleitenden Maßnahmen,
d) die erforderlichen Kräfte und Mittel,
e) die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.
Die Gemeinde schreibt den Hochwasseralarm- und Einsatzplan aus konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 21 Zuständigkeit für den Wasserwehrdienst
Zur Abwehr von Wassergefahren im Gemeindegebiet ist der Bürgermeister als Leiter des Wasserwehrdienstes zuständig. Er ruft den Einsatzfall für den Wasserwehrdienst aus. Er kann die Leitung des Einsatzes auf einen persönlich und fachlich geeigneten Dritten (in der Regel der Einsatzleiter der Feuerwehr) übertragen. Der Leiter des Einsatzes nimmt die Befugnisse und Aufgaben der Gemeinde am Einsatzort wahr und leitet nach den Weisungen des Bürgermeisters die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort. Der Einsatzleiter trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen über die Einsatzmaßnahmen am Gefahren- oder Einsatzort. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 22 Beteiligte am Wasserwehrdienst
(1) Der Bürgermeister kann in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen:
a) die Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung,
b) die Bewohner der Gemeinde ab dem 18. Lebensjahr unter angemessener Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (§ 90 Satz 3 ThürWG).
Der Bürgermeister entscheidet über den Antrag auf Aufnahme in den Wasserwehrdienst. Die Aufgenommenen bilden zusammen mit der Feuerwehr den regulären Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Hochwasserfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters bei der Gefahrenbekämpfung Hilfe leisten, gehören für die Dauer des Einsatzes dem Wasserwehrdienst temporär an. Im Fall der Gefährdung eines Deiches und nach Anordnung durch die Wasserbehörde aufgrund von § 89 Abs. 2 ThürWG werden die Bewohner der bedrohten und der benachbarten Gemeinden zum temporären Wasserwehrdienst herangezogen.
(3) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Abs. 2 aufgefordert oder freiwillig Hilfe leisten, werden hierbei im Auftrag der Gemeinde tätig. Sie unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Leiters des Einsatzes oder einer von ihm beauftragten Person.
(4) Personen, die nach Abs. 1 regulär in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden, nehmen, soweit erforderlich, an Schulungen des Landes und der Kommunen sowie an Übungen teil.

§ 23 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt (§ 19 Abs. 1 Satz 4 ThürKO), wer die Hilfeleistung verweigert außer, wer durch sie eine erhebliche Gefahr befürchten oder andere, höherrangige Pflichten verletzen müsste.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 19 Abs. 1 Satz 5 ThürKO mit einer Geldbuße bis zu fünftau-send Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) ist die Gemeinde.

§ 24 Gleichstellungsklausel
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Schleid, den 02.09.2018
Manuela Henkel
Bürgermeisterin (Siegel)


Die Satzung der Gemeinde Schleid über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst wurde mit Schreiben des Landratsamts Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, vom 02.08.2018 (Eingangsdatum 02.08.2018), Aktenzeichen 17 068 G 350-470/18 (Mö), zur Bekanntmachung nach Ablauf eines Monats zugelassen.

Gemäß § 21 Abs. 4 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) wird auf Folgendes hingewiesen:

Ist diese Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund der Thüringer Kommunalordnung erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 dieses Hinweises geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf dieser Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

---

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unseren Datenschutzerklärung.

Ich bin mit der Nutzung von Cookies einverstanden.