1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Schleid
Beschluss Nr. 56/2018 des Gemeinderates Schleid vom 1. November 2018
1. Änderung der Geschäftsordnung für den Gemeinderat und die Ausschüsse der Gemeinde Schleid
Aufgrund des § 34 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2018 (GVBl. S. 74), hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleid in der Sitzung am 1. November 2018 folgende 1. Änderung der Geschäftsordnung vom 13. Juni 2014 beschlossen:
§ 1
Der § 20, Absatz 3, „Zuständigkeit des Bürgermeisters“ der Geschäftsordnung vom 13. Juni 2014 wird vollständig durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(3) Laufende Angelegenheiten nach Absatz 2 Nr. 1 sind alltägliche Verwaltungsgeschäfte der Gemeinde, die keine grundsätzliche Bedeutung haben und für den Vollzug des Gemeindehaushaltes keine erhebliche Rolle spielen. Hierzu gehören insbesondere:
1. Vollzug der Ortssatzungen,
2. Beschaffung des laufenden Geschäftsbedarfes und der Abschluss der damit zusammen hängenden Rechtsgeschäfte (Kauf-, Miet-, Werk- und Dienstleistungsverträge) im Rahmen des normalen Geschäftsganges bis zu einem Wert bzw. Verpflichtungsrahmen von 2.500 Euro pro Jahr,
3. Abschluss von Vergleichen, die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln, die Einleitung von Aktivprozessen, wenn der Streitwert 2.500 Euro pro Jahr oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Gemeinde 2.500 Euro pro Jahr nicht übersteigt, sowie die Führung aller gegen die Gemeinde gerichteten Passivprozesse,
4. die Umschuldung und Vertragsänderungen von Krediten zur Erzielung günstigerer Konditionen,
5. die Bildung von Haushaltsresten,
6. die Niederschlagung, der Erlass oder die Stundung uneinbringlicher Steuern, Abgaben und sonstiger öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Forderungen bis zu einem Betrag von 100 Euro pro Jahr,
7. die Stundung von Zahlungsansprüchen auf die Dauer von bis zu 5 Jahren, Ausgaben und Auftragserteilungen bis zu einer Höhe von 2.500 Euro pro Jahr als Einzelgenehmigung aus Sammelbeträgen.
8. Der Bürgermeister ist ermächtigt, Kassenkredite im Rahmen des durch die Haushaltssatzung festgelegten Höchstbetrages aufzunehmen, darüber ist der Gemeinderat zu informieren.
9. Der Bürgermeister entscheidet ab dem 01.01.2019 über die Genehmigung überplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 2.500 Euro und außerplanmäßiger Ausgaben bis zu einer Höhe von 2.500 Euro jeweils im Einzelfall. Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Der Bürgermeister ist berechtigt, bis zu vorstehenden Grenzen Mittel, die durch anderweitige Einsparungen zur Verfügung stehen, Mehreinnahmen und Mittel der Deckungsreserve in Anspruch zu nehmen.
§ 2
Diese 1. Änderung der Geschäftsordnung tritt mit Beschlussfassung in Kraft.
Schleid, den 1. November 2018
gez. Manuela Henkel
Bürgermeisterin