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Jun
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1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schleid über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung)

Aufgrund der § 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) und der §§ 2, 7 und 21b des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleid in der Sitzung am 15.06.2020 die folgende 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schleid über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) vom 29.06.2007 beschlossen:

§ 1
Nach § 11 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(4)    Diese Satzung findet ausschließlich Anwendung auf Straßenausbaumaßnahmen, deren sachliche Beitragspflichten bis einschließlich 31. Dezember 2018 entstanden sind.“

§ 2

Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2019 in Kraft.

Schleid, den 17.06.2020
gez. Martin Schuchert, Erster Beigeordneter (Siegel)

Hinweise
I. Die 1. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Schleid über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen (Straßenausbaubeitragssatzung) wurde mit Schreiben des Landratsamts Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, vom 17.06.2020 (Eingangsdatum 17.06.2020), Aktenzeichen 17 068 G 413-349/20 (If), zur sofortigen öffentlichen Bekanntmachung zugelassen.
II. Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen:
Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Geisa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

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