2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schleid
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433) hat der Gemeinderat der Gemeinde Schleid in der Sitzung am 15.06.2020 die folgende 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schleid vom 26.07.2006 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 24.09.2018 beschlossen:
Artikel 1
(1)   § 11 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
„Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse als Entschädigung ein Sitzungsgeld von 25 EUR für die notwendige, nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Gemeinderatsmitglied an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.“
(2)   § 11 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
   „Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:
   –    der ehrenamtliche Bürgermeister von 1.074 EUR,
   –    der ehrenamtliche Erste Beigeordnete von 200 EUR.“
(3)   Nach § 11 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
   „(7) Die Aufwandsentschädigung des ehrenamtlichen Ersten Beigeordneten erhöht sich für den Zeitraum der Nichtbesetzung des Bürgermeisteramtes – vom Zeitpunkt des Ausscheidens des ehrenamtlichen Bürgermeisters bis zum Amtsantritt eines neuen ehrenamtlichen Bürgermeisters – für jeden angefangenen Tag der Vertretung auf ein Dreißigstel der Höhe der in Absatz 6 festgesetzten Aufwandsentschädigung des vertretenen ehrenamtlichen Bürgermeisters.“
Artikel 2
(1)   Die in dieser Änderungssatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen, für Männer in der männlichen Sprachform.
(2)   Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2020 in Kraft. Abweichend davon tritt Artikel 1 Abs. 2 dieser 2. Änderungssatzung rückwirkend zum 01.02.2020 in Kraft.
Schleid, den 22.06.2020
gez. Martin Schuchert, 1. Beigeordneter (Siegel)
Hinweise
I. Die 2. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Gemeinde Schleid wurde mit Schreiben des Landratsamts Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, vom 22.06.2020 (Eingangsdatum 22.06.2020), Aktenzeichen 17 068 G 100-360/20 (AM), zur sofortigen öffentlichen Bekanntmachung zugelassen.
II. Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen: Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Geisa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schleid, den 22.06.2020
gez. Schuchert, 1. Beigeordneter
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