Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Schleid
Der Gemeinderat Schleid hat in seiner Sitzung am 15. Juni 2020 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisverordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S.41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2019 (GVBl. S. 429, 433), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 6. Juni 2018 (GVBl. S. 229, 266), folgende Satzung für die Friedhöfe der Einheitsgemeinde Schleid erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Schleid gelegene und von ihr verwaltete Friedhöfe:
a) Friedhof Motzlar
b) Friedhof Kranlucken
§ 2 Friedhofszweck
(1)   Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2)Â Â Â Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a)Â Â Â bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schleid waren oder
b)   ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c)   die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof  außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
d)   frühere Einwohner der Gemeinde Schleid waren und durch Krankheit oder Pflege zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben.
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Schleid waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3)Â Â Â Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofs-verwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3 Bestattungsbezirke
(1) Die Bestattungsbezirke werden nach den einzelnen Ortsteilen eingeteilt:
a)Â Â Â Bestattungsbezirk des Friedhofs Motzlar
    Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Motzlar und Oberrothof.
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Kranlucken
    Er umfasst das Gebiet der Ortsteile Kranlucken, Zitters und der Gemeinde
    Gerstengrund.
 (2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie
      zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn
   a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht,
       b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,   Â
        c) die Friedhofsverwaltung eine Ausnahme zulässt.
§ 4 Schließung und Entwidmung
(1)   Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2)   Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3)   Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde Schleid in andere Grabstätten umgebettet.
(4)   Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben.
(5)   Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
(6)   Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind von 6 bis 22 Uhr geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Das Begehen der Friedhöfe erfolgt stets auf eigene Gefahr.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:
a)   das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
b)   an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
c)   ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
d)   den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e)   Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
f)Â Â Â Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
g)   die Verwendung unwürdiger Gefäße (z. B. Dosen oder Konservengläser) für Blumenschmuck und anderer Gegenstände, die in Form und Gestaltung nicht dem Charakter des Friedhofes entsprechen,
h)Â Â Â das Rauchen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrengesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1)   Steinmetze, Bildhauer und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung i.d.R. zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
(2)   Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3)   Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofpersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
(4)   Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(5)   Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur an Werktagen, die keine kirchlichen Feiertage sind, innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6)   Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(7)   Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vorausset-zungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8)   Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1)   Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2)   Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3)   Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(4)   Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls mit der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen.
(5)   Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte beigesetzt. Bei der Bestattungsart ist der Wille des Verstorbenen zu beachten.
§ 9 Särge
(1)   Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(2)   Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3)   Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(4)   Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(5)   Aschen dürfen nur in Urnen beigesetzt werden. Diese müssen aus zersetzbaren Materialien bestehen, so dass nach Ablauf der Ruhezeit die Urne vergangen ist.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1)   Das Ausheben der Gräber kann in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe erfolgen. Bei Einsatz von Technik ist die Erlaubnis der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(2)   Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3)   Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4)   Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.
(5)   Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 11 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre. Die Ruhefrist für Aschen ist auf 25 Jahre begrenzt. Die Ruhezeiten für Aschen zur Beisetzung in Erdbestattungsreihengräber wird auf 20 Jahre festgesetzt.
§ 12 Umbettungen
(1)   Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2)   Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3)   Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4)   Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten der nutzungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2 bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 5 Satz 1 vorzulegen. In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 25 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(5)   Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6)   Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7)Â Â Â Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8)   Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 Arten der Grabstätten
(1)   Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2)   Die Grabstätten werden unterschieden in
a)   Reihengrabstätten
aa) Erdbestattungsreihengräber
ab) Rasenreihengrabstätten Erdbestattung Â
ac) Urnenreihengräber
ad) Urnengemeinschaftsgräber
b)   Wahlgrabstätten für bevorzugte Sonderlage
ba) Erdbestattungswahlgräber zweistellig nur auf dem Friedhof Motzlar
bb) Erdbestattungswahlgräber einstellig mit einer Urnenbelegung nur auf dem Friedhof Motzlar Â
bc) Urnenwahlgräber für 2 bzw. 4 Urnen
c) Ehrengrabstätten
(3)   Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 Reihengrabstätten
(1)   Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden bzw. zur Beisetzung der Urne zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen. Im Einzelfall kann eine Verlängerung der Ruhezeit um 5 Jahre von der Friedhofsverwaltung zugelassen werden, wenn dies der Ordnung des Friedhofs nicht entgegensteht.
(2)Â Â Â Es werden eingerichtet:
a)   Erdbestattungsreihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b)   Erdbestattungsreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
c)   Erdbestattungsrasenreihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr,
d)   Urnenreihengräber und Urnengemeinschaftsgräber.
(3)   In jedem Erdbestattungsreihengrab darf nur eine Leiche bestattet werden. In jedem Urnenreihengrab bzw. Urnengemeinschaftsgrab darf nur eine Asche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einem Erdbestattungsreihengrab die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen, soweit die Ruhezeit der Leiche des Kindes die Ruhezeit der Leiche des Familienangehörigen nicht übersteigt, oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. Weiterhin ist zulässig in einem Erdbestattungsreihengrab innerhalb der ersten 10 Jahre der Liegedauer eine Urne beizusetzen. Die Ruhezeit der Erdbestattung darf durch die Urne nicht überschritten werden.
(4)   Rasenreihengräber dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namentlichen  Beisetzung von Leichen. Auf dem Friedhof Motzlar erhält jede Rasenreihengrabstätte eine Stele mit Namensschild. Bei den Rasenreihengrabstätten auf dem Friedhof Kranlucken werden die Namensschilder im vorgesehenen Bereich der Friedhofsmauer befestigt. Die Rasenreihengräber werden vom Bauhof der Gemeinde gepflegt. An Gedenktagen sowie Â
zur Beisetzung ist die Ablage von Blumenschmuck auf der dafür vorgesehenen Fläche erlaubt. Gepflanzter Blumenschmuck ist nicht zugelassen und wird entschädigungslos beseitigt.
(5)   Urnengemeinschaftsgräber dienen nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der
namentlichen Beisetzung von Urnen. Urnengemeinschaftsgräber sind mit einer Platte an den dafür vorgesehenen Stellen zu versehen, auf der Vor- und Nachname des Verstorbenen sowie Geburts- und Sterbedatum vermerkt werden. Die zur Bestattung vorgesehene Gemeinschaftsanlage wird vom gemeindlichen Bauhof gestaltet und gepflegt. An Gedenktagen und am Tag der Beisetzung ist es erlaubt, auf den dafür vorgesehenen Flächen Sträuße oder Gebinde niederzulegen. Unkontrolliert auf der Gemeinschaftsanlage abgelegter oder bepflanzter Blumenschmuck wird entschädigungslos beseitigt.
§ 15 Wahlgrabstätten
(1)   Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzung, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab besteht kein Anspruch, da für die Wahlgrabstellen nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung gestellt werden kann. Eine Zuteilung der Wahlgräber ist so vorzunehmen, dass eine abschnittsweise geordnete Belegung des Friedhofes sichergestellt ist.
(2)   Das Nutzungsrecht kann zweimal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht, da nur eine begrenzte Fläche zur Verfügung gestellt werden kann. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
(3)   Erdbestattungswahlgräber werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einem Einfachgrab kann zusätzlich eine Urne bestattet werden. In einem Doppelgrab können zusätzlich die Leichen von 2 Kindern unter einem Jahr bestattet werden Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben wird.
(4)   Urnenwahlgräber werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Asche kann eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(5)   Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Diese wird erst nach Zahlungseingang der in der Gebührenordnung festgesetzten Gebühr ausgehändigt.
(6)   Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(7)   Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung bzw. Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(8)   Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung in folgender Reihenfolge über:
a)   auf den überlebenden Ehegatten,
b)Â Â Â auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,
c)Â Â Â auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
d)Â Â Â auf die Kinder,
e)Â Â Â auf die Stiefkinder,
f)   auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
g)Â Â Â auf die Eltern,
h)Â Â Â auf die Geschwister,
i)Â Â Â auf die Stiefgeschwister,
j)Â Â Â auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.
   Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.
 Â
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich
  umschreiben zu lassen. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die sich aus den
  Versäumnissen der Umschreibung ergeben.
(10)Â Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu
  ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei
  Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung
  und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten
 erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für
 die gesamte Grabstätte möglich. Bei vorzeitiger Rückgabe des Nutzungsrechts besteht
 kein Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Gebühr.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten und baulichen Anlagen
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1)   Erdbestattungsreihengräber, Urnenreihengräber sowie Wahlgrabstätten sind so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Mindeststärke der Grabmale aus Betonwerkstein oder aus bearbeitetem Naturstein beträgt ab 0,40 bis 1 m Höhe: 0,14 m; ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe: 0,16 m. Ab 1,50 m Höhe bedarf es der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
Für Grabmale, Grabplatten, Einfassungen und Abdeckungen dürfen nur Natursteine, Betonwerkstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
(2)  Die Gestaltung der Rasenreihengrabstätten sowie der Urnengemeinschaftsgrabanlagen Â
       obliegt der Gemeinde.
§ 18 Zustimmung
(1)   Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
(2)   Der Antragssteller hat bei Reihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen; bei Wahlgrabstätten ist sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Grabmalantrag, Grabmaldatenblatt, Standsicherheitskontrollblatt und Zeichnungen zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs, Standsicherheit sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. Nach Fertigstellung ist eine Fertigstellungsmeldung nachzureichen.
(3)   Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Â Â Â Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5)   Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 3 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 Anlieferung
(1)Â Â Â Bei der Anlieferung von Grabmalen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2)   Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von dem Friedhofsverwalter überprüft werden können. Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 20 Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
§ 21 Fundamentierung und Befestigung
(1)   Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
(2)   Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke bestimmt sich nach § 17. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
§ 22 Unterhaltung
(1)   Die Grabmale sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2)   Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3)   Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
(4)   Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, können in einem Verzeichnis geführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
(5)   Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.
§ 23 Entfernung
(1)   Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 22 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
(2)   Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten sind die Grabmale nach Bekanntgabe des Abräumungszeitpunktes, der durch die Friedhofsverwaltung bestimmt wird, innerhalb von 3 Monaten durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit wird durch entsprechende Bekanntmachung hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Reihengrabstätten auf Kosten des in Satz 1 bezeichneten Personenkreises abräumen zu lassen Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
(3)   Nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten sind die Grabmale durch den Nutzungsberechtigten auf eigene Kosten zu entfernen. Über den Ablauf der Nutzungszeit wird der Nutzungsberechtigte schriftlich informiert. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung. Erfolgt die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach der schriftlichen Information bzw. öffentlichen Bekanntmachung, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Wahlgrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal zu verwahren.
(4)Â Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichtung und Unterhaltung
(1)   Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2)   Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden (bis maximal 1m Wuchshöhe), die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)   Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4)   Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.
(5)   Rasenreihengräber für Erdbestattung und Urnengemeinschaftsgrabstätten müssen am Tag der Beisetzung hergerichtet werden; dies betrifft insbesondere das Setzen der Grabplatte. Alle anderen Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung hergerichtet werden.
(6)   Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(7)   Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(8)   Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, sonstige Gegenstände aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.
§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege
(1)   Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 24 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen
a)   die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und
b)Â Â Â Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2)   Für Wahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VII. Leichenhallen- und Trauerfeiern
§ 26 Benutzung der Leichenhalle
(1)   Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leiche bis zur Bestattung/Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2)   Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(3)   Eine Aufnahme von an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen in den Leichenhallen ist der Gemeinde separat anzuzeigen. Der Zutritt zu den Räumlichkeiten und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 27 Trauerfeier
(1)   Die Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2)   Während einer Trauerfeier kann die Benutzung der Leichenhalle untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
VIII. Schlussvorschriften
§ 28 Alte Rechte
(1)   Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2)   Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 30 Ordnungswidrigkeiten
Wer gegen die Bestimmungen dieser Satzung vorsätzlich oder fahrlässig ordnungswidrig handelt, kann gemäß § 19 Abs. 1 ThürKO mit einer Geldbuße bis 5.000,00 Euro belangt werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten 8OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 31 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten
§ 32 Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Schleid vom 25.01.2010, letzte Änderung vom 03.07.2014 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Schleid, den 23.06.2020
gez. Martin Schuchert, 1. Beigeordneter (Siegel)
Hinweise:
I. Die Friedhofsatzung der Einheitsgemeinde Schleid wurde mit Schreiben des Landratsamts Wartburgkreis, Kommunalaufsicht, vom 23.06.2020 (Eingangsdatum 23.06.2020), Aktenzeichen 17 068 G 350-361/20 (AM), zur sofortigen öffentlichen Bekanntmachung zugelassen.
II. Gemäß § 21 Absatz 4 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird auf folgendes hingewiesen: Sofern eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen ist, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung gegenüber der Stadtverwaltung Geisa unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Schleid, den 23.06.2020
gez. Schuchert, 1. Beigeordneter
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